Name und Sitz des Vereins
§ 3
Zweck und Aufgaben des Vereins
a) jugendliche Mitglieder
b) ordentliche Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
a) Austrittserklärung;
b) Streichung;
c) Ausschluss;
d) Tod oder
e) Auflösung des Vereins.
zu a) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen undist jederzeit möglich.Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
zu b) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicherMahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. DieVerpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen.
zu c) Der Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen dieSatzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss einesMitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. DerAusgeschlossene kann beim Ältestenrat innerhalb von 4 Wochen nachBekannt werden des Aus- Schlusses Einspruch erheben. Der Ältestenratentscheidet endgültig.
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat
-Berichterstattung der Vereinsorgane;
-Entlastung der Vereinsorgane;
-Wahl der Vereinsorgane;
-Berichterstattung der Kassenprüfer;
-Wahl der Kassenprüfer;
-Beratung über eingereichte Anträge;
-Änderung der Satzung;
-Gewährung der Ehrenmitgliedschaft,
a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind,
b) mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen
einen schriftlichen Antrag stellen.
c) Auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Festlegungen
des § 10, Ziff. 2.2 bis 2.5 einzuhalten.
§ 11
Der Vorstand
1. In der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen nimmt der Vorstand alle
anfallenden Vereinsaufgaben wahr. Der Vorstand ist verantwortlich für die ord-
nungsgemäße Wahrnehmung aller Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht
satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.
Dabei arbeitet er eigenverantwortlich und hat für eine
ordentliche und gewissenhafte Leitung des Vereins, insbesondere
für einen sorgfältigen Umgang mit den
materiellen und finanziellen Vermögenswerten des Vereins, zu sorgen.
2. Der Vorstand besteht aus
-Dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer
(Kernvorstand).
-weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung
(Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über
die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereichen und ihre
Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand.
3. Der Verein wird in allen Angelegenheiten mindestens durch zwei der unter Zif-
fer 2. genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.
Unter diesen muss der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter sein.
4. Die Wahl des Kernvorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sie
bleiben jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.
5.Sitzungen des Vorstandes sind im Allgemeinen öffentlich. Über den Verlauf der
Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Der Vorstand legt die Beitragsordnung für den Verein fest. Zum Inkrafttreten ist
die Zustimmung des Ältestenrates erforderlich.
7. Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der
Satzung ist.
8. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der
Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten
verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz vorliegt.
§ 12
Der Ältestenrat
1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben müssen und dem Verein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehö-
ren.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenrat für die Dauer von vier Jah-
ren. Er benennt dann seinen Vorsitzenden selbst.
3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben:
-Wahrung und Förderung der Traditionen und des Ansehens des Vereins;
-Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern;
-Prüfung und Bestätigung der Beitragsordnung;
-Überprüfung der Festlegungen und Beschlüsse der Vereinsorgane;
-Berufungsinstanz bei abgelehnten Aufnahmeanträgen gern. § 4, Ziff. 2 dieser
Satzung;
-Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren gegen Mitglieder gern. § 7, Ziff. 3
dieser Satzung.
Hierbei wird der Ältestenrat nur auf schriftlichen Antrag hin tätig. Seine
Entscheidungen sind in jedem Fall endgültig.
§ 13
Abteilungen des Vereins
1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Die Einrichtung und Auf-
lösung von Abteilungen ist Angelegenheit des Vorstandes. Gegen die Entschei-
dung des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch in schriftlicher
Form mit einer Begründung des Einspruches eingelegt werden. Endgültig ent-
scheidet dann die nächste Mitgliederversammlung.
2. Jede Abteilung wählt Vertreter, die im Vorstand des Vereins
die Interessen ihrer Abteilungen zu vertreten haben.
§ 14
Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassen-
prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Ältestenrates sein dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Sie haben das Recht,
Einblick in alle Buchungsunterlagen zu erhalten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und
empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Kernvorstandes.
§ 15
Die Satzung des Vereins
1. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung
beschlossen werden.
2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mit-
gliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In dringen-
den Ausnahmen ist ein Abweichen von der Frist nach Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheitsentscheidung möglich.
3. Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
4. Die Abteilungen des Vereins haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen
zu geben. Diese Geschäftsordnungen dürfen dem Sinn dieser Satzung nicht
widersprechen.
§ 16
Auflösung des Vereins
1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen
wird.
2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lalendorf, die es ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung des Sportes für Kinder und Jugendliche zu
verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 28.09.2023 mit Beschluss durch die Mitgliederversamm-
lung in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen. Der Vorstand wird ermächtigt,
eine aus gesetzlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung
vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren.
Lalendorf, 28.09.2023