§ 1 

Name und Sitz des Vereins 

§ 3 
 
Zweck und Aufgaben des Vereins  


1. Der Verein bezweckt: 

1.1 Die Gesundheitsförderung und Leibesertüchtigung aller Mitglieder. 

1.2 Die Vertretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden und Organisationen 
soweit dies satzungsmäßig erforderlich ist. 

1.3 Die Förderung des Breitensports, insbesondere des Jugendsports. 

1.4 Die Unterstützung breitensportlicher Aktivitäten in der Kommune. 

2. Neben einem geregelten Übungsbetrieb beteiligt sich der Verein an Wettkämp- 
fen und Wettspielen. 

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im 
Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der 
Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche 
Zwecke. 

4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. 
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf 
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, 

-2- 

Der Verein trägt seit 1990 den Namen „Kommunale Sportgemeinschaft  

Lalendorf/Wattmannshagen e.V.“ (Abk. KSG) und hat seinen Sitz in Lalendorf. 

Er ist unter der laufenden Nummer 142/1990 in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 

Grundsätze 

1. Der Verein ist offen für alle Bürger unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit,  
Rasse, Religion, Weltanschauung, sexuellen Orientierung, Geschlecht,  
Mitgliedschaft in einer demokratischen Partei und gesellschaftlichen Stellung. 

2. Die gleichzeitige Mitgliedschaft in der KSG Lalendorf/Wattmannshagen e.V.  
und in einer extremistischen Vereinigung oder Organisation ist 
ausgeschlossen. 

W§ 3§§§§§§§§§§00 

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

5. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. 

6. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter 
entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer 
pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. 

Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist 
der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. 

7. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen 
Verhältnisse und der Haushaltstage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein 
gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

§4 

Mitgliedschaft 

1. Mitgliedschaft in anderen Vereinen und Verbänden 

Der Verein ist Mitglied im jeweils übergeordneten regionalen Sportverband und den 
jeweiligen sportartspezifischen Fachverbänden, wie z.B. dem Kreisfußballverband 
Warnow e.V. 

Durch die Mitgliedschaft in anderen Vereinen dürfen die Rechte der Mitglieder aus 
dieser Satzung nicht beeinträchtigt werden. 

2. Der Verein unterscheidet innerhalb des Vereins: 

 
a) jugendliche Mitglieder 

 
b) ordentliche Mitglieder 

 
c) Ehrenmitglieder 

zu a) als jugendliches Mitglied werden alle Mitglieder des Vereins bezeichnet, 
die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 

zu b) ordentliche Mitglieder sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins. 

zu c) Ehrenmitglied können Mitglieder und andere Personen auf Vorschlag des 
Vorstandes und durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden. Sie 
sollten sich besonders aktiv für den Verein eingesetzt, seine Ziele und Akti- 
vitäten in besonderem Maße gefördert und unterstützt haben. 


               § 5 Erwerb der Mitgliedschaft 


1. Mitglied des Vereins kann jeder werden, der einen schriftlichen Antrag stellt 
und diese Satzung anerkennt. Jugendliche bedürfen dazu der schriftlichen 
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. 

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Vereins. 
Bei Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand hat der Betroffene das Recht, innerhalb von 4 Wochen 
Einspruch beim Ältestenrat einzulegen. Dieser entscheidet dann endgültig über den Aufnahmeantrag 

 

§ 6 

Rechte der Mitglieder 

1. Die Mitglieder haben das Recht, im Rahmen des Vereinszwecks aktiv am Ver- 
einsleben teilzunehmen und alle Einrichtungen des Vereins unter Beachtung be- 
stehender Vorschriften zu nutzen. 

2. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder des Vereins haben uneingeschränk- 
tes Stimmrecht. 

3. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besitzen Stimmrecht, 
sind aber nicht wählbar. 

4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversamm- 
lung Anträge zu unterbreiten. Die Anträge an die Mitgliederversammlung müs- 
sen spätestens zwei Wochen vor der nächsten Mitgliederversammlung schrift- 
lich dem Vorstand vorliegen.


§ 7 

Pflichten der Mitglieder 


1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern. 

2. Die Mitglieder haben ihren Mitgliedsbeitrag pünktlich zu zahlen. 


§ 8 

Beendigung der Mitgliedschaft 


1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch 

 
a) Austrittserklärung; 

 
b) Streichung; 

 
c) Ausschluss; 

 
d) Tod oder 

 
e) Auflösung des Vereins. 

 
 zu a) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Verein zu erfolgen und 
ist jederzeit möglich. 
Bei Jugendlichen (unter 18 Jahren) ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 

 
zu b) Die Mitgliedschaft wird gestrichen, wenn das Mitglied trotz schriftlicher 
Mahnung mehr als 6 Monate keinen Beitrag entrichtet hat. Die 
Verpflichtungen gegenüber dem Verein bleiben bestehen. 

 
zu c) Der Ausschluss kann bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die 
Satzung oder die Interessen des Vereins erfolgen. Über den Ausschluss eines 
Mitgliedes entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen. Der 
Ausgeschlossene kann beim Ältestenrat innerhalb von 4 Wochen nach 
Bekannt werden des Aus- Schlusses Einspruch erheben. Der Ältestenrat 
entscheidet endgültig. 

§ 9 

Organe des Vereins 


1. Die Organe des Vereins sind: 

 
a) die Mitgliederversammlung 

 
b) der Vorstand 

 
c) der Ältestenrat 

 
2. Die Mitarbeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich und erfordert die 
persönliche Mitgliedschaft im Verein. 


§10 

Die Mitgliederversammlung 


1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. 

Es werden ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen unter- 
schieden. 

2. Ordentliche Mitgliederversammlungen: 

2.1 Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll 
möglichst im 1. Halbjahr angesetzt werden. 

2.2 Die Einladung der Mitglieder erfolgt öffentlich und mindestens vier Wochen 
vorher. Mit der Einladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. 

2.3 Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden 
Stimmen beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die 
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. 

2.4 Ein in der Versammlung nicht anwesendes stimmberechtigtes Mitglied kann 
sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Be- 
vollmächtigung ist dem Versammlungsleiter vor Versammlungsbeginn in 
schriftlicher Form anzuzeigen. Die Vertretung mehrerer Mitglieder durch ein 
anderes Mitglied ist nicht zulässig. 

2.5 Alle wesentlichen Vorgänge der Mitgliederversammlung, insbesondere sämtli- 
che Beschlüsse, werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Versamm- 
lungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. 

2.6 Die ordentliche Mitgliederversammlung dient zur: 

 
-Berichterstattung der Vereinsorgane; 
 
-Entlastung der Vereinsorgane; 
 
-Wahl der Vereinsorgane; 
 
-Berichterstattung der Kassenprüfer; 
 
-Wahl der Kassenprüfer; 
 
-Beratung über eingereichte Anträge; 
 
-Änderung der Satzung; 
 
-Gewährung der Ehrenmitgliedschaft, 

-Beschlussfassung über Beitragserhöhungen um mehr als 15% und Festlegung 
von außerordentlichen Beiträgen. 

3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen: 

3.1 Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn: 

 
a) dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind, 

 
b) mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe von Gründen 
 
  einen schriftlichen Antrag stellen. 

 
c) Auch bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen sind die Festlegungen 
 
des § 10, Ziff. 2.2 bis 2.5 einzuhalten. 


§ 11 

Der Vorstand

 

1. In der Zeit zwischen zwei Mitgliederversammlungen nimmt der Vorstand alle 
anfallenden Vereinsaufgaben wahr. Der Vorstand ist verantwortlich für die ord- 
nungsgemäße Wahrnehmung aller Aufgaben des Vereins, sofern sie nicht 

satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

Dabei arbeitet er eigenverantwortlich und hat für eine

ordentliche und gewissenhafte Leitung des Vereins, insbesondere

für einen sorgfältigen Umgang mit den

materiellen und finanziellen Vermögenswerten des Vereins, zu sorgen. 


2. Der Vorstand besteht aus

 

-Dem Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter, dem Kassenwart und dem Schriftführer 
(Kernvorstand). 

-weiteren Vorstandsmitgliedern ohne Vertretungsberechtigung 
(Fachvorstand), die vom Kernvorstand bestellt und abberufen werden. Über 
die Zahl der Mitglieder des Fachvorstandes, ihren Aufgabenbereichen und ihre 
Amtsdauer entscheidet der Kernvorstand. 


3. Der Verein wird in allen Angelegenheiten mindestens durch zwei der unter Zif- 
fer 2. genannten Mitglieder des Vorstandes vertreten.

Unter diesen muss der Vorsitzende oder der 1. Stellvertreter sein. 


4. Die Wahl des Kernvorstandes erfolgt für die Dauer von vier Jahren. Sie 
bleiben jedoch solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wurde.

 

5.Sitzungen des Vorstandes sind im Allgemeinen öffentlich. Über den Verlauf der 
Sitzungen ist ein Protokoll anzufertigen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 
mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 


6. Der Vorstand legt die Beitragsordnung für den Verein fest. Zum Inkrafttreten ist 
die Zustimmung des Ältestenrates erforderlich. 


7. Der Vorstand gibt dem Verein eine Geschäftsordnung, die nicht Bestandteil der 
Satzung ist. 


8. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein erfolgt unabhängig von der 
Höhe seiner Vergütung für in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten 
verursachten Schäden nur, sofern Vorsatz vorliegt. 



§ 12 

Der Ältestenrat

 

1. Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die das 40. Lebensjahr vollendet
haben müssen und dem Verein mindestens fünf Jahre ununterbrochen angehö-
ren. 


2. Die Mitgliederversammlung wählt den Ältestenrat für die Dauer von vier Jah-
ren. Er benennt dann seinen Vorsitzenden selbst. 


3. Dem Ältestenrat obliegen folgende Aufgaben: 


-Wahrung und Förderung der Traditionen und des Ansehens des Vereins; 

-Schlichtung von Streitigkeiten zwischen den Vereinsmitgliedern; 

-Prüfung und Bestätigung der Beitragsordnung; 

-Überprüfung der Festlegungen und Beschlüsse der Vereinsorgane; 

-Berufungsinstanz bei abgelehnten Aufnahmeanträgen gern. § 4, Ziff. 2 dieser
Satzung; 

-Berufungsinstanz bei Ausschlussverfahren gegen Mitglieder gern. § 7, Ziff. 3
dieser Satzung. 

Hierbei wird der Ältestenrat nur auf schriftlichen Antrag hin tätig. Seine
Entscheidungen sind in jedem Fall endgültig. 


§ 13 

Abteilungen des Vereins 


1. Der Verein gliedert sich in verschiedene Abteilungen. Die Einrichtung und Auf-
lösung von Abteilungen ist Angelegenheit des Vorstandes. Gegen die Entschei-
dung des Vorstandes kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch in schriftlicher
Form mit einer Begründung des Einspruches eingelegt werden. Endgültig ent-
scheidet dann die nächste Mitgliederversammlung. 

 

2. Jede Abteilung wählt Vertreter, die im Vorstand des Vereins

die Interessen ihrer Abteilungen zu vertreten haben. 

 

§ 14 

Kassenprüfer 


1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren drei Kassen-
prüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes oder des Ältestenrates sein dürfen.


2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und
Belege mindestens einmal im Jahr rechnerisch zu prüfen. Sie haben das Recht,
Einblick in alle Buchungsunterlagen zu erhalten.

 

3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung den Prüfungsbericht und
empfehlen gegebenenfalls die Entlastung des Kernvorstandes. 




§ 15 

Die Satzung des Vereins 


1. Eine Änderung der Satzung des Vereins kann in jeder Mitgliederversammlung
beschlossen werden. 


2. Anträge zur Satzungsänderung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mit-
gliederversammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht werden. In dringen-
den Ausnahmen ist ein Abweichen von der Frist nach Abstimmung durch die
Mitgliederversammlung mit einer Zwei-Drittel-Mehrheitsentscheidung möglich. 


3. Über eine Änderung der Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit
Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. 


4. Die Abteilungen des Vereins haben das Recht, sich eigene Geschäftsordnungen
zu geben. Diese Geschäftsordnungen dürfen dem Sinn dieser Satzung nicht

widersprechen. 


§ 16 

Auflösung des Vereins 


1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung beschlossen werden, die ausschließlich zu diesem Zweck einberufen
wird. 


2. Für den Auflösungsbeschluss ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. 


3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lalendorf, die es ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung des Sportes für Kinder und Jugendliche zu
verwenden hat. 



Diese Satzung tritt am 28.09.2023 mit Beschluss durch die Mitgliederversamm-
lung in Kraft. Sie ersetzt alle bisherigen Satzungen. Der Vorstand wird ermächtigt,
eine aus gesetzlichen Gründen notwendige redaktionelle Änderung der Satzung

vorzunehmen. Die Mitgliederversammlung ist darüber zu informieren. 

Lalendorf, 28.09.2023